Krippengebühren
An alle Eltern
unserer Krippen-
bzw. Kindergartenkinder
Wie Ihnen bekannt ist, werden zum Start des neuen Kindergartenjahres 2024/2025 die beiden neuen Träger in den Kindertagesstätten ihre Arbeit aufnehmen.
Der neue Träger für das Kinderhaus Märcheninsel ist die KJF – Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. und für die Kindertagesstätte St. Peter und Paul ist es die örtliche Kath. Kirchenstiftung St. Peter und Paul in Amtshilfe mit der Stiftung KITA-Zentrum St. Simpert.
Unter der bisherigen Trägerschaft des Marktes Ziemetshausen wurden die Gebühren für die Krippenbetreuung in dem Monat aufgehoben, in dem das Krippenkind drei Jahre alt wurde und die Gebühr für die Kindergartenbetreuung festgesetzt.
Nach Gesprächen mit den beiden neuen Trägern wird diese Vorgehensweise von diesen nicht weitergeführt. Künftig werden die Gebühren für die Krippenbetreuung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben so lange festgesetzt bis das Kind in den Kindergarten wechselt.
Als Markt Ziemetshausen wollen wir Sie als Eltern darauf hinweisen und möchten Ihnen folgende Stellen für eine finanzielle Unterstützung in der Kindertagesbetreuung mitteilen:
„Bayerisches Familiengeld“
Vom bayerischen Familiengeld profitieren alle Eltern von ein- und zweijährigen Kindern. Die Eltern werden zusätzlich zum Kindergeld mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Das Familiengeld wird unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit gezahlt und wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt bekommen hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld.
Mehr Informationen zum Bayerischen Familiengeld können Sie einsehen unter:
https://www.stmas.bayern.de/familiengeld/index.php
„Bayerisches Krippengeld“
Mit Wirkung zum 01. Januar 2020 hat der Freistaat Bayern das Bayerische Krippengeld eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Für die Gewährung des Bayerischen Krippengeldes ist ein Antrag erforderlich. Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt.
Mehr Informationen zum Bayerischen Krippengeld unter:
https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/
„Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit“
Der Freistaat Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 Euro pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 01. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet und wird bis zur Einschulung gezahlt. Der Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 100 Euro wird direkt von den Gebühren der Kindergartenbetreuung abgezogen.
Mehr Informationen zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit finden Sie unter:
https://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php
„Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen“
Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise vom Landratsamt Günzburg, Abteilung Jugend, Familie und Bildung übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist. Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden. Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe des Einkommens ab.
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter:
„Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung“
Wenn Sie Ihr Kind betreuen lassen und Ihnen dadurch Kosten entstehen, dann können zwei Drittel von diesen Kosten als Sonderausgaben (Anlage Kind) steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr pro Kind. Die Voraussetzungen dafür sind gesetzlich geregelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz).
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter: